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   BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91   

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https://dejure.org/1992,1356
BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91 (https://dejure.org/1992,1356)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1992 - 2 C 13.91 (https://dejure.org/1992,1356)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1992 - 2 C 13.91 (https://dejure.org/1992,1356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung von Zeitsoldaten - Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der Fachausbildung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Übergangsgebührnissen an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit für einen Zeitraum von zwei Monaten während seiner Fachausbildung - Regelung der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit - Erweiternde Auslegung über den eindeutigen Wortlaut ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG (F. 1987) § 11 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91
    Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. entsprechend zum Besoldungsrecht das Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.; zur Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - ).
  • BVerwG, 28.01.1987 - 6 C 96.84

    Festsetzung der Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der Ausbildungszeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91
    Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Willen des Gesetzgebers, die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluß an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung kontinuierlich und damit möglichst erfolgversprechend durchzuführen (vgl. BVerwGE 56, 343 [BVerwG 25.10.1978 - 6 C 26/77] ; Urteil vom 28. Januar 1987 - BVerwG 6 C 96.84 - ).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 26.77

    Übergang in andere Fachausbildung - Soldat auf Zeit - Berufsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91
    Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Willen des Gesetzgebers, die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluß an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung kontinuierlich und damit möglichst erfolgversprechend durchzuführen (vgl. BVerwGE 56, 343 [BVerwG 25.10.1978 - 6 C 26/77] ; Urteil vom 28. Januar 1987 - BVerwG 6 C 96.84 - ).
  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67

    Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91
    Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. entsprechend zum Besoldungsrecht das Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.; zur Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - ).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 42.10

    Übergangsgebührnisse; Elterngeld; Anrechnung; Verschiebung; Aussetzung;

    Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (Urteile vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - BVerwGE 56, 343 = Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 2 S. 4, und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6, S. 15).

    In den jeweiligen Vorschriften sind grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch nach ihrer Dauer, in einer materiell differenzierten Weise festgelegt (Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, S. 15 f., und vom 25. Juni 1992, a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Sind daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung bereits grundsätzlich enge Grenzen gezogen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 , vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6; Beschluss vom 2. September 1994 - BVerwG 2 B 51.94 -), so scheidet die von der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach sich die Sperre für den Mindestbelassungsbetrag nur auf Verwendungseinkommen bezieht, die in einem Beamtenverhältnis erzielt werden, wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts aus.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 16.03

    Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der

    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Normen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6), ist die "Zulage" nach Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet.
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